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   BGH, 26.01.1995 - 5 StR 9/95   

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https://dejure.org/1995,8909
BGH, 26.01.1995 - 5 StR 9/95 (https://dejure.org/1995,8909)
BGH, Entscheidung vom 26.01.1995 - 5 StR 9/95 (https://dejure.org/1995,8909)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1995 - 5 StR 9/95 (https://dejure.org/1995,8909)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Raubversuch bei vorherigem Alkoholkonsum - Acito libera in causa bei einem schweren Raub

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 282
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus BGH, 26.01.1995 - 5 StR 9/95
    Nach den Grundsätzen von BGHSt 23, 254 ist die Annahme vollendeter Wegnahme vom Revisionsgericht zwar nicht zu beanstanden (vgl. auch BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 4).
  • BGH, 24.11.1967 - 4 StR 500/67

    Trinkexzeß vor Einbruch - §§ 20, 21 StGB, actio libera in causa bei Ausführung

    Auszug aus BGH, 26.01.1995 - 5 StR 9/95
    Der Senat sieht keinen Anlaß, hier die Annahme einer actio libera in causa (vgl. nur BGHSt 21, 381 [BGH 24.11.1967 - 4 StR 500/67]; Bedenken bei Salger/Mutzbauer NStZ 1993, 561) zu beanstanden.
  • BGH, 08.03.1988 - 5 StR 532/87

    Diebstahl einer Jacke in einem Kaufhaus - Abgrenzung des versuchten Diebstahls

    Auszug aus BGH, 26.01.1995 - 5 StR 9/95
    Nach den Grundsätzen von BGHSt 23, 254 ist die Annahme vollendeter Wegnahme vom Revisionsgericht zwar nicht zu beanstanden (vgl. auch BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 4).
  • BGH, 21.08.2002 - 2 StR 111/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verwerfung der Revision als unbegründet

    Strafmildernd hat es daneben gewertet, daß die Angeklagten noch sehr jung, in gewissem Grade alkoholisch enthemmt (vgl. auch BGH NStZ 1995, 282) und zum Teil zwar strafrechtlich schon in Erscheinung getreten, aber Erstverbüßer sind.
  • BGH, 21.08.2002 - 2 StR 111/02
    Strafmildernd hat es daneben gewertet, daß die Angeklagten noch sehr jung, in gewissem Grade alkoholisch enthemmt (vgl. auch BGH NStZ 1995, 282) und zum Teil zwar strafrechtlich schon in Erscheinung getreten, aber Erstverbüßer sind.
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